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 Handbuch:  Analyse – wo stehen wir?

 Phase C: Analyse – wo stehen wir?

Handlungsspielraum einschätzen

Frage: Welche Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf die Erstellung und Umsetzung einer LA21 besitzt eine Gemeinde?

Kurz gesagt: Die richtige Einschätzung des Handlungsspielraums der Gemeinde ist wichtig, damit die Kräfte auf ein realistisches Ziel konzentriert werden können. Es muss unterschieden werden zwischen rechtlichen Möglichkeiten (rechtlicher Handlungsspielraum), vorhandenen Ressourcen (tatsächlicher Handlungsspielraum) und dem politisch Umsetzbaren (politischer Handlungsspielraum).

 

Bedeutung des Handlungsspielraums

Kenntnisse über den Handlungsspielraum und das Umfeld der Gemeinde helfen den Beteiligten, die Kräfte auf ein realistisches Ziel zu konzentrieren. Sie dienen aber auch der Sache selbst, weil unrealisierbare Vorhaben die Akzeptanz für die Grundanliegen schmälern können, und vermeiden schliesslich Frustrationen aufgrund nicht erfüllter Erwartungen.

Anhand der Erkenntnisse aus der Ist-Analyse (>> Lokale Situation beurteilen) und der Einschätzung des Handlungsspielraums können die zuvor formulierten Ziele (>> Ziele formulieren) verfeinert und Prioritäten gesetzt werden.

Der Handlungsspielraum bestimmt sich nach verschiedenen Gesichtspunkten:

  • Die rechtlichen Möglichkeiten: Was darf die Gemeinde?
  • Die vorhandenen Ressourcen: Was kann die Gemeinde?
  • Das politisch Umsetzbare: Bei welchen Anliegen kann mit der nötigen (politischen) Akzeptanz gerechnet werden?

 

Rechtlicher Handlungsspielraum: Autonomie

In rechtlicher Hinsicht bestimmt sich der kommunale Handlungsspielraum danach, ob und in welchem Umfang die Gemeinde über Autonomie verfügt. Eine Gemeinde ist dort autonom, wo Bund und Kanton den betreffenden Bereich nicht abschliessend regeln, sondern der Gemeinde ganz oder teilweise zur eigenen Regelung überlassen. Die Gemeindeautonomie ist damit weder naturgegeben noch prinzipiell unbeschränkt, sondern abhängig vom übergeordneten Recht, vor allem abhängig von den kantonalen Vorgaben. Innerhalb eines bestimmten Kantons kann die Gemeindeautonomie von Sachbereich zu Sachbereich erheblich variieren.

Aufschluss über die Autonomie einer Gemeinde geben die einschlägigen kantonalen Vorschriften und das Bundesrecht. Auskünfte können Fachstellen, beispielsweise kantonale Ämter für Versorgungsaufgaben oder Verkehr, geben. Oft ist die Rechtslage aber weniger klar, als dies auf den ersten Blick den Anschein haben mag. Nicht selten muss Klarheit auf dem Rechtsweg, beispielsweise im Rahmen von Beschwerdeverfahren, „erstritten“ werden, was erheblichen Aufwand bedeuten kann.

Folgende Fragen sollten geklärt werden, bevor konkrete Massnahmen und Projekte entworfen werden:

  • Welche Gesetze auf kantonaler und nationaler Ebene könnten die Möglichkeiten für Projekte im Rahmen einer LA 21 einschränken?
  • Gibt es Richtpläne oder Entwicklungskonzepte auf kantonaler sowie nationaler Ebene, an die man anknüpfen könnte?
  • Welche Handlungsbereiche liegen im kommunalen Hoheitsbereich, welche im kantonalen, welche im nationalen und welche Handlungsbereiche benötigen deswegen eine gemeinsame Abstimmung?
  • Liegt die Gemeinde innerhalb von oder enthält sie Teile von kantonalen, nationalen Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Wildschutzgebieten, Bannwäldern etc.?
  • Gibt es Verschmutzungen (Luft, Wasser, Boden) von überregionalen Ausmassen, die auf Kantons-, Landesgebiet oder sogar in anderen Ländern ihre Ursache haben?
  • Gibt es von privatwirtschaftlichen Verbänden Vorschriften, welche die Möglichkeiten von Projekten für ihre Mitglieder einschränken?

 

Tatsächlicher Handlungsspielraum: Ressourcen

Wie Privatpersonen können auch Gemeinden nicht alles tun, was sie dürfen und wollen. Dem kommunalen Handeln sind durch die verfügbaren finanziellen, personellen und infrastrukturellen Ressourcen Grenzen gesetzt.

Die zentrale Frage ist oft, welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Die Gemeinde finanziert viele ihrer Aufgaben aus dem allgemeinen Finanzhaushalt, d.h. über Steuern. In Umweltbelangen hat sie überdies oft die Möglichkeit oder gar die Pflicht, nach dem Verursacherprinzip besondere Abgaben, namentlich Gebühren zu erheben. Dafür muss sie in der Regel die erforderlichen Rechtsgrundlagen schaffen. Eine LA 21 muss die Gemeinde nicht in jedem Fall ganz „aus eigener Kraft“ finanzieren, sondern es besteht die Möglichkeit, Beiträge des Bundes, des Kantons oder anderer Stellen zu erhalten. Von der finanziellen Situation hängt ab, welche personellen Ressourcen und welche Infrastruktur für die Verwirklichung eines Vorhabens zur Verfügung stehen. Allenfalls muss bei Privaten oder Organisationen um einen finanziellen Beitrag angefragt werden, z.B. für die Unterstützung eines bestimmten Projekts (>> Finanzierung sicherstellen).

Im Zusammenhang mit den finanziellen Ressourcen bietet es sich auch an, sich einige Gedanken über den Stand und die Prognosen der regionalen, kantonalen, nationalen und internationalen Konjunktur zu machen bzw. Erkundigungen einzuholen (siehe auch >> Vorabklärungen treffen).

 

Politischer Handlungsspielraum

Im politischen Entscheidungsprozess soll der Wille der Entscheidungsorgane wahr und unverfälscht zum Ausdruck kommen. Politische Mitbestimmung ist deshalb weitgehend rechtlich verfasst und „kanalisiert“ (Abstimmungs- und Wahlverfahren, Initiativ- und Referendumsrechte) und bietet wenig Flexibilität. Es bestehen jedoch durchaus Möglichkeiten „vorbereitender“ oder "ideengenerierender" Partizipation ausserhalb bzw. im Vorfeld dieser formalen Verfahren, beispielsweise ausgebaute Vernehmlassungs- oder Mitwirkungsverfahren, Round Tables mit Meinungsführern/Schlüsselpersonen etc. (>> Partizipation planen und umsetzen). Solche Verfahren loten die Akzeptanz einer Massnahme in der Bevölkerung aus. Gleichzeitig sind sie akzeptanzfördernd, denn die Thematik wird im Rahmen partizipativer Verfahren schon weit im Vorfeld der Abstimmung aufgegriffen, es werden verschiedene Perspektiven einbezogen und die Möglichkeit geboten, differenziert zu argumentieren. Es ist zu beachten, dass partizipative Verfahren nicht nur bremsend wirken (Referendumsdrohungen gegen Neuerungen), sondern auch eine Plattform für konstruktive Vorschläge sein können.

Bei Anliegen kann dann eher mit einer allgemeinen Akzeptanz gerechnet werden, wenn sie

  • von mehreren unabhängigen Institutionen vertreten werden (z.B. von verschiedenen Vereinen)
  • auch von Institutionen vertreten werden, denen kein primäres Eigeninteresse zugeschrieben werden kann (Sportverein ist auch für die Einrichtung eines Biotops)
  • auf allgemein Anerkanntes zurückgreifen (Einrichtung eines Biotops wegen Artenschwund)

 

Literaturverzeichnis

  • Ladner, Andreas et al. (2000): Gemeindereformen zwischen Handlungsfähigkeit und Legitimation. Ein Forschungsprojekt des Schweizerischen Nationalfonds im Rahmen des Schwerpunktprogramms "Zukunft Schweiz". Bern: Institut für Politikwissenschaften.
    Der im Rahmen des Nationalen Schwerpunktprogramms „Zukunft Schweiz“ entstandene Bericht stellt die Ergebnisse einer gesamtschweizerischen Umfrage zur Handlungsfähigkeit der Gemeinden und zu verschiedenen Reformbereichen dar und kommentiert diese aus ökonomischer, politologischer und rechtlicher Sicht.


 Weiteres dazu im
 Handbuch

 Links
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 Dokumentinformationen
  • Autor: H. Mosler
  • Erstellt:
    19. Oktober 2004
  • Redaktorin: K. Gasser
  • Dokumententyp: Wegmarken